Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher

Die Sachpfändung bezeichnet den Vorgang, wenn der Gerichtsvollzieher beim Schuldner Gegenstände (oder auch vorgefundenes Bargeld) im Wege der Zwangsvollstreckung pfändet.

Grundsätzliches zur Vollstreckung / Sachpfändung:

Aus einem Vollstreckungstitel darf nur in das Schuldnervermögen vollstreckt werden. Das Eigentum einer Sache ist uneingeschränktes Herrschaftsrecht über eine Sache.

Behauptet der Schuldner, eine Sache gehöre ihm nicht, kann das ein Problem darstellen:

Der Gerichtsvollzieher kann nur selten erkennen, ob die zu pfändende Sache wirklich nicht dem Schuldner gehört. Die Pfändung von Sachen, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen, ist unzulässig.

Aber:

Einer Sache sieht man nicht an, wessen Eigentum sie ist. Eine zeitraubende Pfändung kann dem Gerichtsvollzieher nicht zugemutet werden. Es findet daher keine Eigentumsüberprüfung statt. Der Gerichtsvollzieher darf also alles pfänden, was sich im Gewahrsam des Schuldners befindet.

Rechtsbehelf, wenn eine fremde Sache gepfändet wurde:

Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (Interventionsklage). Sie dient dem Schutz Dritter vor unrechter Zwangsvollstreckung in sein Vermögen.