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Satzrahmengebühr
Die Satzrahmengebühr wird ebenfalls nach dem Gegenstandswert berechnet. Im Vergütungsverzeichnis ist allerdings kein fester Gebührensatz festgelegt, sondern ein sogenannter Satzrahmen. Für eine z. B. Geschäftsgebühr gilt nach VV 2300 RVG für die außergerichtliche Vertretung ein Satzrahmen von 0,5 - 2,5. Der Rechtsanwalt kann, unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 I RVG, den Gebührensatz nach billigem Ermessen selbst festlegen.
Die Mittelgebühr der Geschäftsgebühr wird wie folgt berechnet: 0,5 + 2,5 = 3 : 2 = 1,5 In der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG ist bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 (Schwellengebühr) gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist.