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Interventionsverfahren / Streitverkündung
Diese Verfahren regeln die Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit.
Es ist zu unterscheiden in:
- Hauptintervention
- Nebenintervention
- Streitverkündung
I. Hauptintervention (auch Einmischungsklage), § 64 ZPO
Bei der Hauptintervention handelt es sich um eine eigenständige Klage, mit der ein nicht beteiligter Dritter einen ihm zustehenden Anspruch gegen beide Streitparteien eines bereits bestehenden schwebenden Rechtsstreits geltend macht, § 64 ZPO.
Man nennt die Interventionsklage auch Einmischungsklage, weil sich ein bisher unbeteiligter Dritter in einen schwebenden Rechtsstreit einmischt. Der Hauptintervenient ist beiden Parteien feindlich gesinnt.
Voraussetzung der Hauptintervention ist,
- dass ein anderer Prozess bereits rechtshängig ist, über den noch nicht rechtshängig entschieden wurde
- dass ein an diesem Prozess nicht beteiligter Dritte die Sache oder das Recht, das Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, für sich in Anspruch nimmt.
Die Klage des Dritten richtet sich dabei immer gegen beide Parteien des Rechtsstreits.
Beispiel
- A hat an B eine Forderung gegen C abgetreten und die Abtretung später angefochten. Mit einer Klage verlang A von C die Zahlung und von B die Rückübertragung an sich. Der neue selbständige Interventionsprozess kann ggf. nach § 147 ZPO mit dem Hauptprozess zwischen B und C verbunden werden. A verklagt beide Parteien.
Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung über die Hauptintervention ist das Gericht, bei dem der bereits anhängige Prozess, der Hauptprozess, in erster Instanz anhängig gemacht wurde.
Verfahren
Die dritte Person, die sich in das Verfahren einmischt, nennt sich Hauptintervenient. Durch die Hauptintervention wird er zu einer eigenständigen Partei des Prozesses, die alle prozessualen Handlungen eigenständig vornehmen kann.
Weitere Besonderheiten hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes ergeben sich nicht.
II. Nebenintervention, § 66 ZPO
Im Gegensatz zur Hauptintervention, in der ein Dritter als eigenständige Partei in das Verfahren eintritt und eigene Interessen verfolgt, erfolgt der Beitritt bei einer Nebenintervention zur Unterstützung einer anderen Partei. Derjenige, der dem Rechtsstreit beitritt, ist Nebenintervenient und Streithelfer der Partei, der er beitritt. Er unterstützt sie, weil er ein rechtliches, aber kein wirtschaftliches Interesse hat.
Dabei ist unbeachtlich, ob der Beitritt aufgrund einer Streitverkündung oder aus freien Stücken erfolgt.
Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Rechtsstellung des Nebenintervenienten durch ein der unterstützenden Partei ungünstiges Urteil rechtlich verschlechtert oder durch ein günstigeres Urteil rechtlich verbessert wird.
Voraussetzungen
Auch bei der Nebenintervention ist es Voraussetzung, das ein Rechtsstreit bereits anhängig ist und noch nicht rechtskräftig über ihn entschieden wurde. Weiterhin muss der, der dem Rechtsstreit Beitritt ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei haben, der er beitritt.
Verfahren
Der Beitritt als Nebenintervenient erfolgt nicht wie bei der Hauptintervention durch Einreichung einer Klage, sondern durch Einreichung eines Schriftsatzes zum laufenden Rechtsstreit.
Der Schriftsatz muss die Beitrittserklärung enthalten und eine Darlegung des Beitrittsgrundes. Dieser Schriftsatz wird dann beiden Parteien des Prozesses von Amts wegen zugestellt.
Wenn eine der beiden Parteien dem Beitritt widerspricht, hat das Gericht durch ein Zwischenurteil über die Zulassung der Nebenintervention zu entscheiden.
Gegen das Zwischenurteil kann sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt werden, § 71 ZPO.
Der Nebenintervenient hat im Verfahren keine Parteistellung. Der Nebenintervenient ist nur ein Gehilfe der Partei, der er beigetreten ist. Er muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet. Der Gehilfe kann selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, die aber nur soweit beachtlich sind, wie sie nicht im Widerspruch zu den Erklärungen der Hauptpartei, der er beigetreten ist, stehen, § 67 ZPO.
Zwischen der unterstützenden Hauptpartei und dem Nebenintervenienten tritt die sogenannte Interventionswirkung ein (§ 68 ZPO), deren Voraussetzung lediglich ist, dass der Beitritt wirksam erklärt worden ist und nicht vom Gericht zurückgewiesen wurde.
Wenn der Dritte wirksam beigetreten ist, kann er die Interventionswirkung weder durch Untätigkeit im Prozess noch durch Rücknahme des Beitritts verhindern. Er muss den Ausgang des Rechtsstreits gegen sich gelten lassen. Soweit er der Hauptpartei mangelhafte Prozessführung vorwirft, wird er nur soweit gehört, als er selbst verhindert war, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Die Interventionswirkung besteht nur im Verhältnis zwischen den Nebenintervenienten und der durch ihn unterstützenden Partei, nicht auch im Verhältnis zur Gegenpartei.
Das im Hauptprozess ergangene Urteil erwächst gegenüber dem Nebenintervenienten nicht in Rechtskraft. In einem Folgeprozess ist allerdings das dann entscheidende Gericht an das zuvor ergangene Urteil gebunden, wen sich eine der Parteien (Nebenintervenient und sein Prozessgegner) auf dieses Urteil beruft.
III.Streitverkündung, §§ 72 ff. ZPO
Wenn auf Initiative einer der beiden Parteien eines bereits anhängigen Prozesses ein bisher unbeteiligter Dritter in ein laufendes Verfahren einbezogen wird, spricht man von einer Streitverkündung. Der Dritte tritt also nicht wie bei der Haupt- oder Nebenintervention freiwillig dem Prozess bei, sondern er wird ohne seine Willen in den Prozess hineingezogen.
Voraussetzungen
Wie schon bei der Haupt- und Nebenintervention ist auch bei der Streitverkündung ein anhängiger Rechtsstreit Voraussetzung, über den noch nicht rechtshängig entschieden wurde.
Eine Partei wird dann einem Dritten den Streit verkünden, wenn sie meint, im Falle des für sie ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten haben zu können oder wenn sie den drohenden Anspruch eines Dritten besorgt. Dem Dritten wird der Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Der Dritte nennt sich Streitverkündeter, die Partei, die den Streit verkündet hat, nennt sich Streitverkünder.
Beispiel:
- 1.
Der Erwerber eines Grundstücks vermisst zum Grundstück gehörendes Zubehör und verklagt den Gewahrsamsinhaber des Zubehörs auf Rückgabe. Als Kläger verkündet er dem Verkäufer den Streit, weil er bei für ihn ungünstigem Ausgang des Prozesses kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche (Minderung) geltend machen müsste.2.
Ein Mieter klagt gegen seinen Vermieter wegen eines Wasserschadens, der wegen nicht fachgerechter Reparatur von Leitungsrohren entstanden ist. Der beklagte Vermieter verkündet der Installationsfirma den Streit (Schadloshaltung).
Die Streitverkündung ist immer dort zweckmäßig und zulässig, wenn in einem Rechtsstreit die Interessen eines Dritten berührt werden.
Die Streitverkündung kann in der ersten Instanz oder auch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz in jeder Lage des Rechtsstreits vor Schluss der mündlichen Verhandlung ausgesprochen werden.
Vorgeschrieben ist die Streitverkündung sogar in dem Fall, wenn ein Gläubiger Drittschuldnerklage erhebt (§ 841 ZPO). Wenn der Gläubiger den Drittschuldner verklagt, muss er dem Schuldner den Streit verkünden.
Form
Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes zum laufenden Prozess. Dieser wird dem Streitverkündeten von Amts wegen zugestellt. Der Schriftsatz muss den Grund für die Streitverkündung enthalten und dem Streitverkündeten ist mitzuteilen, in welcher Phase des Verfahrens sich der Prozess befindet. Dies kann durch Kopieren des bisherigen Schriftwechsels erfolgen, eine bloße Sachstandsmitteilung reicht nicht aus.
Wirkung
Der Streitverkündete kann nach Zustellung der Streitverkündung dem Rechtsstreit beitreten. Er kann allerdings auch dem Prozessgegner beitreten und nicht nur zwingend der Partei, die ihm den Streit verkündet hat. Der Streitverkündete wird mit seinem Beitritt zum Nebenintervenienten und kann selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen.
Tritt er dem Rechtsstreit nicht bei oder reagiert er auf die Streitverkündung gar nicht, gilt für ihn trotzdem die Rechtsfolge des § 68 ZPO. Er muss sich also den Prozess vorhalten lassen.
Der Streitverkündete wird deshalb immer im Verhältnis zum Streitverkünder nicht mit der Behauptung gehört, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden. Die Einwendung mangelhafter Prozessführung durch den Streitverkünder kann der Streitverkündete nur für die Zeit vor der Streitverkündung erheben.