Streitwertfestsetzung

Setzt das Gericht gem. § 62 GKG den Wert für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels fest, ist dies der Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren, sofern die Wertvorschriften des GKG nicht von den Wertvorschriften der ZPO abweichen.

Wenn ein Verfahren gerichtsgebührenfrei ist, wird der Streitwert nicht gem. § 32 RVG festgesetzt. Jedoch muss die Festsetzung des Anwaltsgebührenwertes beantragt werden, § 33 RVG.

Wenn ein Verfahren nicht gerichtsgebührenfrei ist, die Tätigkeit des Rechtsanwalts aber weiter gefasst war, als die des Gerichts, muss der Rechtsanwalt den höheren Streitwert, also den Wert, nach welchem er die Gebühren berechnen will, nach § 33 RVG festsetzen lassen.

Wichtige §§

  • § 62 GKG
  • § 63 GKG
  • § 68 GKG
  • § 32 RVG
  • § 33 RVG

Siehe auch:

Streitwertfestsetzung im Finanzgerichtsverfahren http://www.renowiki.de/Main/Streitwert-im-Finanzgerichtsverfahren