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Streitwertkatalog - Regeln für die Wertbestimmung
In diesem Artikel befinden sich verschiedene Fälle, typische Fallkonstellationen und Grundlagenerläuterungen, wie man den Streitwert in diesen Fällen ermittelt.
Auftrag des Mandanten
In der Regel wird der Rechtsanwalt vom Mandanten beauftragt, eine bestimmte Geldforderung geltend zu machen. Dieser bestimmte Geldbetrag stellt dann den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit dar und somit als Gegenstandswert für Anwaltsgebühren zugrunde zu legen. (§§ 2, 23 I 1 RVG - § 48 I 1 GKG - § 3 ZPO)
Zinsen und Kosten
Zinsen und Kosten werden i. d. R. als Nebenforderung zur Hauptforderung geltend gemacht. Werden sie als Nebenforderung geltend gemacht, bleiben sie bei der Berechnung des Gegenstandswerts unberücksichtigt. (§ 4 I 1 ZPO - § 43 I GKG)
Zinsen bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sie in Klagantrag ausgerechnet sind und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengerechnet sind. Werden aber Nebenforderungen ohne die Hauptforderung geltend gemacht, so bilden Sie den Gegenstandswert.
- Beispiel 1):
Klagauftrag: I. die Beklagte zu verurteilen, an Kläger 2.000 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit 20.12.03, ferner 10 % Z. aus 10.000 € für Zeit 20.12.03– 20.12.04 zu zahlen.
Gegenstandswert: 2.000 € + 1.000 € = 3.000 € (§§ 2, 23 I 1 RVG - §§ 48 I 1, 43 I 1 GKG - § 4 ZPO)1. Zinsanspruch (4 % aus Hauptforderung) bei Berechnung Gegenstandswert unberücksichtigt, da als NF geltend.2. Zinsanspruch (10 %- 10.000 €-1 Jahr) 1000 € zu Gegenstandswert dazugerechnet, da Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung fehlt!!Beispiel II:
Hauptforderung: 5.000,00 € nebst 10 % Zi. 02.11.03-2.11.04. Termin - Vergleich über die Zinsen.
Streitwert: Für Verfahrensgebühr und Terminsgebühr = Hauptforderung 5.000,00 €, aber Einigungsgebühr: 500,00 € (Zinsen)
Betreffen einzelne Prozesshandlungen nur die Nebenforderung - also nicht die Hauptforderung -, so richtet sich der Gegenstandswert nur nach der betroffenen Nebenforderung (§ 43 II GKG). Dies gilt aber nicht, wenn der Wert der betroffenen Nebenforderung den der Hauptforderung übersteigt. Übersteigt der Wert der betroffenen Nebenforderung den der Hauptforderung, bleibt der geringere Wert der Hauptforderung maßgebend – der Wert der Nebenforderung ist nie höher als Wert der Hauptforderung.
Mehrere Ansprüche innerhalb einer Klage
Mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche richten sich nach dem zusammengerechneten Wert aller in der Klage geltend gemachten Ansprüche (§§ 2, 22 I 23 I 1 RVG - § 48 I 1 GKG - § 5 ZPO).
Mehrere Ansprüche werden nicht zusammengezogen, wenn sie wirtschaftlich identisch sind, also keine Mehrheit von Streitgegenständen vorliegt. Eine Zusammenrechnung findet nur statt, wenn die einzelnen geltend gemachten Ansprüche keine wirtschaftliche Einheit bilden und von selbstständigem Wert sind.
Herausgabe von beweglichen Sachen und Grundstücken
Bei Klagen auf Herausgabe von beweglichen Sachen oder Grundstücken richtet sich der Gegenstandswert nach dem Verkehrswert der Sache oder des Grundstücks zum Zeitpunkt der Klagerhebung ohne Belastungen durch Hypotheken oder Grundschulden.
Unter Verkehrswert versteht man den Veräußerungswert der Sache, also den Preis, der objektiv für eine Sache zu erzielen ist. Beruht der Herausgabeanspruch auf Beendigung eines Miet-, Pacht-, oder ähnlichen Nutzungsverhältnis, so richtet sich der Gegenstandswert nicht nach dem Verkehrswert, sondern gem. § 41 II GKG nach dem einjährigen Miet- oder Pachtverhältnis.
Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverträgen
Ist der Rechtsanwalt nur beauftragt, den rückständigen Miet- oder Pachtzins geltend zu machen, so ist der geltend gemachte Betrag als Gegenstandswert anzunehmen (§ 23 I 1 RVG - § 3 ZPO)
Räumungsanspruch
Wird wegen Beendigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes, oder Gebäudeteil verlangt, ist die für die Dauer eines Jahres zu zahlende Miete ohne Nebenkosten als Gegenstandswert anzurechnen. Nach § 41 I 2 GKG sind Nebenkosten nur dann im Streitwert mit aufzunehmen, wenn sie als Pauschale vereinbart worden sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
Werden in einer Klage gleichzeitig der Räumungsanspruch und Mietrückstände geltend gemacht, so ist die rückständige Miete dem Jahresbetrag für die Räumung hinzuzuziehen.
Feststellungsklage
Ist das Bestehen eines Miet- Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist als Gegenstandswert die auf die streitige Zeit entfallende Entgelt (Miete, Pacht) als Gegenstandswert anzunehmen. Ist das einjährige Entgelt geringer, ist dieses anzunehmen.
Erhöhungsklage
Bei Ansprüchen auf Erhöhung des Mietzinses für Wohnungen, ist höchstens der Jahresbetrag des zusätzlich verlangten Mietzinses als Gegenstandswert maßgebend (Differenz zwischen alten und neuen monatlichen Mietzins mit 12 multiplizieren). Bei Erhöhung für weniger als 12 Monate wird die Differenz mit der Anzahl der Monate multipliziert. Bei Geschäftsräumen gilt Gesagtes entsprechend, jedoch wird zusätzlich mit 3,5 multipliziert. (also x 12, dann x 3,5)
Regelmäßig wiederkehrende Leistungen
Unterhalt
Gesetzlicher Unterhalt
Vom gesetzlichen Unterhalt spricht man, wenn der Unterhalt, den der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen verlangt, im Gesetz seine Grundlage findet, z. B. Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, Unterhaltsanspruch für Kinder, für Verwandte in gerader Linie. Ist der Rechtsanwalt beauftragt, gesetzlichen Unterhalt geltend zu machen, bestimmt sich der Gegenstandswert gem. §§ 23 I 1 RVG, 48 I 1 GKG, 42 I 1 GKG nach dem Jahresbetrag des geltend zu machenden Unterhalts.
Also: Monatlichen Unterhalt mit 12 multiplizieren. Unterhaltsrückstände vor Klageinreichung werden addiert und hinzugezogen. Der Gesamtbetrag bildet den Gegenstandswert.
Vertraglicher Unterhalt
Besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht, also soll der Unterhalt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung gezahlt werden, bestimmt sich der Gegenstandswert nicht nach dem Jahresbetrag. Beim vertraglichen Unterhalt richtet sich der Gegenstandswert gem. §§ 23 I 1 RVG, 48 I 1 GKG, 9 ZPO nach dem 3 ½ fachen Jahresbetrag des zu zahlenden Unterhalts. Unterhaltsrückstände vor Klageinreichung werden hier nicht berücksichtigt.
Auskunftsklage
Der gesetzliche Unterhalt orientiert sich an der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Nur wenn die Höhe des Einkommens bekannt ist, kann der Unterhalt in seiner Höhe genau bestimmt werden. Häufig ist die Höhe des Einkommens dem Unterhaltsberechtigten aber nicht bekannt. Er hat daher gemäß § 1605 BGB einen Auskunftsanspruch. Im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung ist die Höhe des Einkommens exakt anzugeben und zu belegen. Dieser Auskunftsanspruch wird gerichtlich in Form einer Auskunftsklage. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach einem Bruchteil des Jahresbetrages zuzüglich der Unterhaltsrückstände. Die Rechtssprechung schwankt zwischen 1/10 bis maximal ½ des Wertes des Unterhaltsanspruchs. Maßgebend ist der Unterhaltsanspruch, den sich der Kläger bei der Klage erhofft hat.
Stufenklage
In Praxis oft üblich, dass mit der Klage auf Auskunft gleichzeitig auch auf Zahlung des Unterhalts geklagt wird, wobei der Zahlungsantrag erst dann spezifiziert wird, wenn die Auskunft erteilt ist. Man spricht von einer Stufenklage. Sie hat zwei Gegenstandswerte:
- Wert des Auskunftsanspruches (1/10 – ½ des Wertes des Unterhaltsanspruchs) (~ 1/4)
- Wert des Zahlungs-/ Unterhaltsanspruchs (Jahresbetrag d. Unterhalts zuzüglich Rückstände)
Beide Werte sind für die Wertberechnung nicht zu addieren. Maßgebend ist gem. §§ 23 I 1 RVG, 48 I 1 GKG, 44 GKG nur der höhere Wert, also der Wert des Zahlungsanspruchs.
Auch die Unterhaltsrückstände sind gem. § 42 V GKG bei Wertberechnung in der Stufenklage zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Klageinreichung.
Rechte aus unerlaubter Handlung
Die Vorschrift des § 42 II GKG regelt den GEGENSTANDSWERT in den Sachen, in denen wegen
- der Tötung eines Menschen,
- der Verletzung des menschlichen Körpers,
- der Verletzung der Gesundheit eines Menschen
durch eine unerlaubte Handlung eines anderen Schadenersatz in Form einer lebenslangen Geldrente verlangt wird. Der Gegenstandswert ist mit dem fünffachen Jahresbetrag in Ansatz zu bringen. Der Gegenstandswert errechnet sich wie folgt:
monatliche Schadenersatzrente x 12 Monate x 5 Jahre.
Wird Rente in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht, gilt der höchste Betrag. Dieser ist dann auf 5 Jahre hochzurechnen.
Dies gilt nicht, wenn der höchste Betrag nicht für volle 5 Jahre verlangt wird, sondern nur für einen kürzeren Zeitraum. Dann gelten die 5 Jahre, in denen die höchste Rente verlangt wird. Es ist dann auf die tatsächliche für die 5 Jahre verlangte Rente abzustellen.
Wird die Rente nur für einen kürzeren Zeitraum als 5 Jahre gefordert, so ist dies nicht der fünffache Jahresbetrag als Gegenstandswert zugrunde zu legen, sondern der Gesamtbetrag der geforderten Leistung (§ 42 II 1, letzter Halbsatz GKG).
Rückstände aus der Zeit vor Klageinreichung sind zu dem 5fachen Jahresbetrag zu addieren. Der Gesamtbetrag bildet dann den Gegenstandswert.