Verdeckte Frist (auch: Versteckte Frist)

Die "verdeckte" (oder auch genannt "versteckte") Frist kommt immer häufiger in der Praxis vor, dennoch ist bei ihr besondere Vorsicht geboten, denn sie birgt die Gefahr einer Fristversäumnis.

Wir finden sie, wenn die gegnerische Partei aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, gleichzeitig wird die vertretene Partei aufgefordert, innerhalb einer weiteren Frist zu antworten. D. h. das Gericht setzt hier eine Frist, deren Lauf noch nicht in Gang gesetzt ist!

Es muss also in der Kanzlei sichergestellt sein, dass diese Frist erkannt und notiert wird.

Wenn also der Schriftsatz der gegnerischen Partei in der Kanzlei eingeht, wird die Frist in Lauf gesetzt, zu diesem Zeitpunkt muss die Frist notiert werden. Da täglich Schriftsätze in der Kanzlei eingehen, muss Sorge dafür getragen werden, dass die Frist, die nunmehr beginnt, nicht in Vergessenheit gerät, z. B. durch eine separate Rubrik auf dem Aktenvorblatt. Nicht ausreichend ist ein "Klebezettel" auf der Akte, der auf die Frist hinweisen soll, dies folgt daraus, dass dieser "Klebezettel" sich von der Akte lösen könnte, ein Fristversäumnis und die sich ggf. daraus ergebenden Folgen gehen dann zulasten des Mandanten, d. h. diese Fristversäumnis könnte einen Regressfall für den Rechtsanwalt nach sich ziehen.