Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren, § 105 ZPO

Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren dient dazu, möglichst schnell eine Rückerstattung der der obsiegenden Partei zustehenden Kosten von der unterlegenen Partei erlangen zu können.

Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren wird der Betrag der von der unterlegenen an die obsiegende Partei zu erstattenden Prozesskosten nicht durch einen gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt, sondern durch Aufdruck auf dem die Instanz beendenden Titel, und zwar auch ohne Anhörung des Gegners. Es wird dann auch keine gesonderte Vollstreckungsklausel und keine gesonderte Zustellung an den Zahlungspflichtigen mehr benötigt, da der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 105 ZPO direkt mit dem Titel zusammen zugestellt wird.

In der Praxis wird eine Kostenfestsetzung gem. § 105 ZPO in vielen Teilen Deutschlands jedoch aufgrund organisatorischer Begebenheiten bei den Gerichten vielfach schlicht trotz eines entsprechenden, korrekten Antrages durch die Rechtspfleger einfach - und ohne Begründung - nicht durchgeführt.

Gerüchten zufolge soll die Kostenfestsetzung für den Rechtspfleger nämlich erheblichen Zusatzaufwand verursachen; worin dieser liegen soll, ist nicht bekannt.