Hemmung der Verjährung §§ 203 ff. BGB

Der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet. Nach Wegfall des Hemmnisses wird diese Frist hinzugerechnet.

Beispiel: - Bei Verhandlungen - Erhebung der Klage - Zustellung des Mahnbescheides - Antrag auf Mahnbescheid reicht aus, wenn demnächst zugestimmt wird - Stundungsvereinbarung