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Hemmung der Verjährung §§ 203 ff. BGB
Der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet. Nach Wegfall des Hemmnisses wird diese Frist hinzugerechnet.
Beispiel: - Bei Verhandlungen - Erhebung der Klage - Zustellung des Mahnbescheides - Antrag auf Mahnbescheid reicht aus, wenn demnächst zugestimmt wird - Stundungsvereinbarung