Versäumnisurteil

§§ 330 ff. ZPO

Gegen eine Partei, die persönlich zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint und die darüber hinaus nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann nach Maßgabe der §§ 330 ff. ZPO ein Versäumnisurteil ergehen.

Versäumnisurteil gegen den Beklagten

Voraussetzungen

  • Klage ist zulässig
  • Kläger hat den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt
  • Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist durch das Gericht bestimmt worden
  • Der Beklagte ist säumig
  • Ein Unzulässigkeitsgrund nach § 335 ZPO fehlt
  • Ein Vertagungsgrund nach § 337 ZPO fehlt
  • Das klägerische Vorbringen ist schlüssig.

Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren

Auch im schriftlichen Verfahren kann ein Versäumnisurteil ergehen, dies geschieht dann, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig anzeigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen.

Voraussetzungen:

  • Klage ist zulässig
  • Kläger hat den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt (in der Klageschrift), § 331 III 2 ZPO
  • Beklagter ist gem. § 276 I 1 ZPO aufgefordert worden, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen
  • Beklagter ist auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen worden
  • Beklagter hat auf die vorgenannte Aufforderung nicht (oder nicht wirksam) geantwortet
  • Klage ist schlüssig

Versäumnisurteil gegen den Kläger

Voraussetzungen:

  • Klage ist zulässig
  • Beklagter hat den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt
  • Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist durch das Gericht bestimmt worden
  • Der Kläger ist säumig
  • Ein Unzulässigkeitsgrund nach § 335 ZPO fehlt
  • Ein Vertagungsgrund nach § 337 ZPO fehlt

Rechtsmittel gegen ein Versäumnisurteil: Einspruch