Artikel
- Bearbeiten
- Versionen
- Druckansicht
Vertagungsgrund
Ein Vertagungsgrund nach § 337 ZPO liegt vor, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.