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Verwertung
DIE VERWERTUNG
Ziel/ Zweck:
- Pfändung bewirkt die Sicherung der Gläubigerforderung (Verstrickung)
- Verwertung führt zur Befriedigung des Gläubigers - nämlich durch die Zwangsversteigerung
- Verwertung gepfändeter Sachen erfolgt im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher
- Fristen hinsichtlich des Versteigerungstermins sind zu beachten (§ 816 ZPO)
- Gläubiger und Schuldner dürfen mitbieten:
Der Zuschlag erfolg nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Zuschlag darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Pfandsache erreicht ist (=> Mindestgebot, § 817 a I ZPO).
VERWERTUNG DES PFANDES
I) Grundsatz: Versteigerung durch Gerichtsvollzieher
1. Zeit: frühestens 1 Woche nach Pfändung, § 814 ZPO 2. Ort: wo die Pfändung erfolgte, § 816 ZPO
- oder: im Bezirk des Vollstreckungsgerichtes
- oder: lt. Einigung Gläubiger/ Schuldner
3. Mindestgebot: halber Verkaufswert, § 817 a ZPO
II) Besondere Verwertungsvorschriften für:
1. Geld ist sofort nach Wegnahme (=Zahlung) an Gläubiger abzuliefern, § 815 ZPO
2. Gold- oder Silbersachen: - nicht unter Metallwert zu versteigern, § 817 a ZPO
3. Wertpapiere: Verkauf zum Tageskurs der Börse, § 821 ZPO
4. Früchte „auf dem Halm“: erst nach Reife, aber schon vor Ernte möglich, § 824 ZPO
III) Andere Verwertungsarten gem. § 820 ZPO möglich
1) auch „in anderer Weise“ (anstatt Versteigerung)
2) auch „an einem anderen Ort“ (z.B. Großstadt)
3) auch „durch andere Personen“ (z.B. Sachverständigen)
Vorher aber dazu notwendig ein Antrag durch den Gläubiger oder den Schuldner
- an GV bei Nr. 1) und 2) - an das Vollstreckungsgericht bei Nr. 3)
IV) Abwicklung der Versteigerung
1. Der „Ersteher“ erwirbt Eigentum (ohne Mängelansprüche)
2. Der Erlös geht, nach Abzug der Zwangsvollstreckungskosten,
bei zeitgleicher Pfändung: im Verhältnis der Forderungen
3. Der Rest geht an den Schuldner (was vom Verkaufserlös übrig bleibt)