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Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid (allgemeine Abkürzung: VB) ist ein Vollstreckungstitel, d. h. aus ihm findet die Zwangsvollstreckung statt, § 794 I Nr. 4 ZPO. Er bedarf jedoch -entgegen anderen Vollstreckungstiteln- grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel, § 796 ZPO. Lediglich wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als dem im Vollstreckungsbescheid benannten Gläubiger oder gegen einen anderen als dem im Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll, ist eine Klausel erforderlich.
Der Vollstreckungsbescheid steht gem. § 700 I ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, d. h. gegen ihn kann Einspruch eingelegt werden (§ 338 ZPO), die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen. Im Falle des Einspruches gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid als zuständig bezeichnet worden ist bzw. an das Gericht, an das die Abgabe von den Parteien übereinstimmend verlangt worden ist.
Sofern der Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Antragsgegner keinen Einspruch einlegt, erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft, sowohl formell als auch materiell.