Die Vollstreckungsklausel

Die Vollstreckungsklausel ist eine der in § 724 ZPO genannten Vollstreckungsvoraussetzungen.

Bedeutung der Klausel

  • unabdingbar nach § 724 ZPO
  • Ausnahme bei VB, Arrestbefehl, einstweiliger Verfügung
  • Die Zwangsvollstreckung wird einem Vollstreckungsorgan übertragen, der Richtigkeit d. Zwangsvollstreckung nicht prüfen kann
  • Manchmal hängt die Zwangsvollstreckung auch von einer Bedingung ab, die ein Gerichtsvollzieher nicht prüfen kann
  • Die Zwangsvollstreckung ist erst nach Klauselerteilung möglich
  • Prüfung erledigt Urkundsbeamter der Geschäftstelle
  • Bei Urkunden erteilt Notar die Klausel

Erteilung der Klausel

  • wird auf formlosen Antrag erteilt
  • wird der Ausfertigung eines Urteils am Schluss beigefügt (§ 725 ZPO)
  • Wortlaut: Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) .. zum Zwecke der ZV erteilt

Umschreibung der Klausel

  • Grds. nur Gläubiger gegen den Schuldner
  • Ausnahme: für oder gg. andere (§ 727) z.B. Testamentsvollstrecker, Erben
  • Zuständig für Umschreibung = Rechtspfleger (§ 20 RPflG)

Rechtsbehelf

  • § 576 ZPO – einfache Beschwerde, wenn Urkundsbeamter Klausel nicht erteilt
  • §§ 727, 731 Klage
  • § 732 Erinnerung (Schuldner)
  • § 768 Klage (Schuldner)

Wirkung des Rechtsbehelfs:

Die Zwangsvollstreckung wird nicht gehemmt, deshalb §§ 732, 769 ZPO