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Die Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel ist eine der in § 724 ZPO genannten Vollstreckungsvoraussetzungen.
Bedeutung der Klausel
- unabdingbar nach § 724 ZPO
- Ausnahme bei VB, Arrestbefehl, einstweiliger Verfügung
- Die Zwangsvollstreckung wird einem Vollstreckungsorgan übertragen, der Richtigkeit d. Zwangsvollstreckung nicht prüfen kann
- Manchmal hängt die Zwangsvollstreckung auch von einer Bedingung ab, die ein Gerichtsvollzieher nicht prüfen kann
- Die Zwangsvollstreckung ist erst nach Klauselerteilung möglich
- Prüfung erledigt Urkundsbeamter der Geschäftstelle
- Bei Urkunden erteilt Notar die Klausel
Erteilung der Klausel
- wird auf formlosen Antrag erteilt
- wird der Ausfertigung eines Urteils am Schluss beigefügt (§ 725 ZPO)
- Wortlaut: Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) .. zum Zwecke der ZV erteilt
Umschreibung der Klausel
- Grds. nur Gläubiger gegen den Schuldner
- Ausnahme: für oder gg. andere (§ 727) z.B. Testamentsvollstrecker, Erben
- Zuständig für Umschreibung = Rechtspfleger (§ 20 RPflG)
Rechtsbehelf
- § 576 ZPO – einfache Beschwerde, wenn Urkundsbeamter Klausel nicht erteilt
- §§ 727, 731 Klage
- § 732 Erinnerung (Schuldner)
- § 768 Klage (Schuldner)
Wirkung des Rechtsbehelfs:
Die Zwangsvollstreckung wird nicht gehemmt, deshalb §§ 732, 769 ZPO