Vollstreckungsschutz

Vollstreckungsschutz nach § 707 ZPO und § 769 ZPO

Anwendungsbereich:

Der Schuldner kann dem Vollstreckungstitel mit Erfolg entgegentreten und diesen ggf. vernichten.

Voraussetzungen:

  • Antrag des Schuldners (oder Dritten)
  • Glaubhaftmachung
  • Rechtsschutzinteresse
  • Erfolgsaussicht in der Hauptsache
  • Abwägung der gegenseitigen Interessen

Zuständigkeit: Prozessgericht Art der Entscheidung: Beschluss

Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Einstellung ohne Sicherheitsleistung des Schuldners (Ausnahme)
  • Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners (§ 108 ZPO)
  • Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme durch das Prozessgericht
  • Fortsetzung der Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers

Rechtsmittel: Entscheidung(en) sind unanfechtbar

Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

Anwendungsbereich:

Sog. allgem. Härteklausel → ganz besondere Härten für den Schuldner werden durch richterliche Entscheidung abgewendet

Voraussetzungen

  • Antrag des Schuldners
  • Vorliegen ganz besonderer Umstände auf Seiten des Schuldners
  • Sittenwidrige Härte
  • Überwiegen der Schuldnerinteressen bei Abwägung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers

Zuständigkeit:

  • Vollstreckungsgericht (§ 802 ZPO)
  • Sonderzuständigkeit: GVZ (§ 765a II ZPO)=> Aufschub 1 Woche

Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Vollständige Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel ohne/gegen Sicherheitsleistung
  • Teilweise Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel ohne/gegen Sicherheitsleistung
  • Untersagung zukünftiger Vollstreckungsmaßnahmen
  • Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne/gegen Sicherheitsleistung
  • Verbindung der vorstehenden Maßnahmen mit Auflagen
  • Ablehnung des Antrages

Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ZPO)