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Vollstreckungsschutz
Vollstreckungsschutz nach § 707 ZPO und § 769 ZPO
Anwendungsbereich:
Der Schuldner kann dem Vollstreckungstitel mit Erfolg entgegentreten und diesen ggf. vernichten.
Voraussetzungen:
- Antrag des Schuldners (oder Dritten)
- Glaubhaftmachung
- Rechtsschutzinteresse
- Erfolgsaussicht in der Hauptsache
- Abwägung der gegenseitigen Interessen
Zuständigkeit: Prozessgericht Art der Entscheidung: Beschluss
Entscheidungsmöglichkeiten:
- Einstellung ohne Sicherheitsleistung des Schuldners (Ausnahme)
- Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners (§ 108 ZPO)
- Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme durch das Prozessgericht
- Fortsetzung der Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers
Rechtsmittel: Entscheidung(en) sind unanfechtbar
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
Anwendungsbereich:
Sog. allgem. Härteklausel → ganz besondere Härten für den Schuldner werden durch richterliche Entscheidung abgewendet
Voraussetzungen
- Antrag des Schuldners
- Vorliegen ganz besonderer Umstände auf Seiten des Schuldners
- Sittenwidrige Härte
- Überwiegen der Schuldnerinteressen bei Abwägung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers
Zuständigkeit:
- Vollstreckungsgericht (§ 802 ZPO)
- Sonderzuständigkeit: GVZ (§ 765a II ZPO)=> Aufschub 1 Woche
Entscheidungsmöglichkeiten:
- Vollständige Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel ohne/gegen Sicherheitsleistung
- Teilweise Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel ohne/gegen Sicherheitsleistung
- Untersagung zukünftiger Vollstreckungsmaßnahmen
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne/gegen Sicherheitsleistung
- Verbindung der vorstehenden Maßnahmen mit Auflagen
- Ablehnung des Antrages
Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ZPO)