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Vorsteuerabzugsberechtigung
Vorsteuerabzugsberechtigung bedeutet, dass die Mehrwertsteuer, die auf Waren oder Leistungen anfällt, die ein Unternehmer bzw. Unternehmen bezieht, beim Finanzamt geltend gemacht werden kann.
Berechnet der Rechtsanwalt bspw. Gebühren von 1.000,00 € netto, fallen hierauf 19 % Umsatzsteuer (die für den Rechnungsempfänger Vorsteuer darstellen !) an, also 190,00 €. Diese 190,00 € sind dann für den Mandanten, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, Vorsteuer.
Diese Vorsteuer wird bei der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben und von der Umsatzsteuerzahllast abgezogen.
Hat ein Unternehmer bspw. Ausgangsrechnungen über 10.000 € netto erstellt, muss er hierfür 1.900,00 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Davon abziehen darf er dann die 190,00 €, die er an den Rechtsanwalt als Vorsteuer gezahlt hat.
In manchen Fällen kommt es übrigens auch zu einem Vorsteuerüberhang; dies bedeutet, dass der Unternehmer mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuer eingenommen hat und dadurch etwas vom Finanzamt zurückbekommt.
Es gibt Institutionen bzw. Firmen und andere gewerblich Tätige, die generell nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Insbesondere sind dies :
- Banken
- Ärzte
- Versicherungen
- gGmbH's