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Wahlweiser Gerichtsstand, § 35 ZPO
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO). Das ist aber nicht zulässig bei ausschließlichen Gerichtsständen.
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Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl (§ 35 ZPO). Das ist aber nicht zulässig bei ausschließlichen Gerichtsständen.