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Die Zustellung
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet Zustellung ?
- Zustellungsempfänger
- Ort der Zustellung
- Ersatzzustellung
- Wer ist Erwachsener i. S. d. § 178 ZPO ?
- Unsicherheiten in der Zustellung
- Arten der Zustellung
- Zustellung von Amts wegen
- Zustellung im Parteibetrieb, §§ 166 ff. ZPO
- Zustellung von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt, § 195 ZPO
- Zustellung durch Aufgabe zur Post, § 184 Abs. 2 ZPO
- Zustellung bei im Ausland wohnendem Empfänger, § 183 ZPO
- Öffentliche Zustellung, § 185 ZPO
- Bewilligung und Durchführung der öffentlichen Zustellung, § 186 ZPO
- Mängel bei der Zustellung
Was bedeutet Zustellung ?
Die Zustellung ist die Übergabe eines Schriftstückes an den Zustellungsempfänger in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Zustellung weist nach, wann an wen ein Schriftstück übergeben wurde.
Die Zustellung ist wichtig bei Fristen !
Zustellungsempfänger
Wer ist Zustellungsempfänger ? §§ 170 bis 172 ZPO
- Grundsätzlich die Partei
- Bei Prozessunfähigkeit an den Vertreter, § 170 Abs. 1 ZPO
- Hat sie einen Bevollmächtigten, muss an diesen zugestellt werden, § 172 ZPO
- An einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, der eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat, kann ebenfalls zugestellt werden, § 171 ZPO
Ort der Zustellung
Wo wird zugestellt ? § 177 ZPO
- Zugestellt werden kann an jedem Ort, an dem die Person angetroffen wird
Ersatzzustellung, §§ 178 bis 181 ZPO
- an ein erwachsenes Familienmitglied, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen, ständigen Mitbewohner, § 178 ZPO
- im Geschäftsraum einer dort beschäftigten Person, § 178 Abs. 1 S. 2 ZPO
- in Gemeinschaftseinrichtungen dem Einrichtungsleiter oder einem dazu ermächtigten Vertreter, § 178 Abs. 1 S. 3 ZPO
Die Ersatzzustellung an einer der vorgenannten Personen ist unwirksam, wenn diese an einem Rechtsstreit als Gegner desjenigen, für den die Zustellung bestimmt ist, beteiligt ist.
Wer ist Erwachsener i. S. d. § 178 ZPO ?
Wenn für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass sein Gegenüber nach seinem Alter und nach seiner zu erwartenden Befähigung in der Lage ist, dem Empfänger das Schreiben tatsächlich zu übergeben, geht man von einem Erwachsenen i. S. d. § 178 ZPO aus. Es ist also nicht zwingend Volljährigkeit nötig.
Unsicherheiten in der Zustellung
Wie wird bei Unsicherheiten in der Zustellung vorgegangen ?
Ist die Zustellung nach § 178 ZPO (an eine Ersatzperson / Vertreter) bzw. nach § 180 ZPO (Einlegung in den Briefkasten) nicht möglich, wird die Zustellung durch Niederlegung bewirkt, § 181 ZPO. Wird nicht durch die Post zugestellt, wird das Schriftstück i.d.R. beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen sollte, niedergelegt. Bei Zustellung durch die Post wird das Schriftstück i.d.R. bei der Post am Ort der Zustellung niedergelegt. In beiden Fällen hat eine schriftliche Benachrichtigung des Zustellungsempfängers darüber zu erfolgen, wo das Schriftstück niedergelegt wurde. Mit dieser schriftlichen Benachrichtigung über die Niederlegung gilt das Schriftstück dann als zugestellt. Eventuelle Fristen laufen also bereits ab dann.
Annahmeverweigerung
Was geschieht bei Annahmeverweigerung ?
Gemäß § 179 ZPO ist das Schriftstück, wenn kein Rechtsgrund zur Verweigerung vorliegt, in der Wohnung oder im Geschäftsraum zurückzulassen. Es gilt dann als zugestellt.
Empfänger nicht zu ermitteln
Was geschieht, wenn keine Wohnung oder kein Geschäftsraum vorhanden ist ?
Gemäß § 179 ZPO ist das Schriftstück dann zurückzusenden.
Arten der Zustellung
Zustellung von Amts wegen
Von Amts wegen zugestellt werden
- Klagen, § 253 Abs. 1 ZPO
- Ladungen, § 214 ZPO
- Beschlüsse
- Urteile, §§ 317, 310 Abs. 3 ZPO,
Zustellungsorgan ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 168 ZPO. Dieser kann selbst zustellen, aber auch die Post oder einen Justizbediensteten beauftragen, § 168 Abs. 1 ZPO. Wenn dies keinen Erfolg verspricht, kann auch ein Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Durchführung der Zustellung beauftragt werden, § 168 Abs. 2 ZPO.
Zustellung im Parteibetrieb, §§ 166 ff. ZPO
Im Parteibetrieb zugestellt werden
- Arrestbefehle, § 922 Abs. 2 ZPO
- Beschlüsse über einstweilige Verfügungen, § 936 ZPO i. V. m. § 922 Abs. 2 ZPO
- Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, § 829 Abs. 2 ZPO
- Schiedssprüche (vgl. § 1054 Abs. 4 ZPO, empfohlen: § 29 GBO)
- notarielle Urkunden
- Vergleiche
Die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Entweder wird der Gerichtsvollzieher durch Parteiauftrag tätig oder durch Vermittlung durch die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle beim Amtsgericht.
Der Gerichtsvollzieher hat gem. § 193 ZPO zwei Möglichkeiten der Zustellung:
- er stellt selbst zu
- er stellt durch die Post zu
Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt, und übermittelt der Partei, für die zugestellt wurde, eine Zustellungsurkunde, § 193 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Zustellung von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt, § 195 ZPO
Die Zustellung von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt ist möglich, wenn beide Parteien Rechtsanwälte haben. Sie ist eine Sonderform der Zustellung im Parteibetrieb. Sie wird bewirkt durch Empfangsbekenntnis und Übersendung einer beglaubigten Ablichtung des zuzustellenden Schriftstücks an den anderen Rechtsanwalt.
Nicht nötig, trotz insoweit fehlerhafter Rechtsansicht mancher Zustellungsempfänger, ist es, dass die Originalurkunde zeitgleich mit zugestellt wird, die dann vom Zustellungsempfänger dem Zusteller zurückgegeben wird. Dies ist ein klassischer Rechtsirrtum mancher Zustellungsempfänger. Verweigert der Zustellungsempfänger die Mitwirkung an der Zustellung mangels Vorlage der Originalurkunde, sollte (Kosten verursachend) durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Die Verweigerung an der Mitwirkung ist im Übrigen u. U. als berufsrechtlicher Verstoß des Rechtsanwalts zu werten.
Zustellung durch Aufgabe zur Post, § 184 Abs. 2 ZPO
Wird vorgenommen, wenn der Zustellungsempfänger nicht im Gerichtsbezirk wohnt und wenn der Zustellungsempfänger trotz Aufforderung einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.
Die Zustellung gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
Zustellung bei im Ausland wohnendem Empfänger, § 183 ZPO
- durch Einschreiben mit Rückschein, soweit auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,
- auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes, die in diesem Staat residiert
- auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört
Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach den Nummern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
Öffentliche Zustellung, § 185 ZPO
Die öffentliche Zustellung wird vorgenommen, wenn:
- der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
- die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
Der unbekannte Aufenthalt ist nachzuweisen durch:
- Vermieter od. Hauseigentümer
- Postanschriftenprüfung
- Einwohnermeldeamtsanfrage
- nicht zwingend:
Falls bekannt – Arbeitgeber
Bewilligung und Durchführung der öffentlichen Zustellung, § 186 ZPO
Über die Bewilligung entscheidet das Prozessgericht, was auch ohne mündliche Verhandlung geschehen kann.
- Auszuhängen an der Gerichtstafel oder durch im Gericht zugängliches, öffentliches elektronisches Informationssystem
- Zusätzlich möglich ist die Veröffentlichung in einem öffentlichen elektronischen Verzeichnis
Die Benachrichtigung muss enthalten:
- die Person, für die zugestellt wird,
- den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes
- die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehangen (veröffentlicht) und wann sie abgehangen (gelöscht) wurde.
Mängel bei der Zustellung
Nicht der Form entsprechende Zustellungen sind nichtig. Hat der Empfänger das Zustellungsgut allerdings erhalten, ist der Mangel geheilt, § 189 ZPO. Bis Juli 2002 konnte eine Heilung nicht erfolgen, wenn mit dem zuzustellenden Schriftstück eine Notfrist in Gang gesetzt werden sollte; dies ist nach Wegfall der früheren Regelung des § 187 ZPO nicht mehr der Fall. Konkret ergab sich diese Änderung durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.6.2001 (BGBl. I S. 1206).
Erstellt 2008 durch Andreas Freichel.