Die Zwangsverwaltung, §§ 146 – 161 TVG

Welchen Zweck hat die Zwangsverwaltung ?

Sie dient der Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgen des Grundstücks des Schuldners (Eigentümer). Diese Erträge sind insbesondere die Mietzahlungen, die der Schuldner von Mietern, die in seinem Haus wohnen, erhält.

Wichtig:
Die Höhe der Forderung muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zur Höhe der Erträge des Grundstücks. Bringt ein Grundstück bspw. nur 100 € Mieteinnahmen monatlich, und es sollen aber 100.000 € Schulden durch die Zwangsverwaltung getilgt werden, ist dies nicht möglich, weil es dann ja 1.000 Monate - weitere Zinsen und Kosten unberücksichtigt - dauern würde, bis die Forderung des Gläubigers getilgt.

Wer ist für die Anordnung der Zwangsverwaltung zuständig?

Das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt

Wie erfolgt die Zwangsverwaltung ?

Welche Aufgaben hat der Zwangsverwalter ?

  • Ihm obliegt die Verwaltung des Grundstücks (Durchführung laufender Reparaturen, Einzug von Erträgen wie Mieten usw.). Nochmals: Der Schuldner verliert aber nicht sein Eigentum
  • Nach Abzug der Kosten des Zwangsverwalters und der gerichtlichen Verfahrenskosten werden die Erträge nach dem Grundsatz der Priorität an die Gläubiger verteilt.