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LG Essen

Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO

des Gastwirts Jupp Schicker-Moos, Inhaber der Gastwirtschaft "Zur leisen Sohle", Ofenbank 2, 42535 Essen

                                                                   - Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Zwick, Ganztagsstraße 3, 26668 Essen

gegen

die Getränkegroßhandlung Kron & Korken GmbH, Schnabelstraße 3, 25635 Essen

                                                                   - Beklagte -

wegen: Unzulässigkeit der ZWV.

Streitwert: 20.000,00 EUR.

Namens des Klägers, Vollmacht liegt bei, stelle ich den Antrag für Recht zu erkennen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Essen, Az.: 3 O 199/07, vom 23.03.2007 für unzulässig zu erklären.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Sollte die Beklagte entgegen der Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig anzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, so beantrage ich ein

- Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen.

Begründung:

Die Beklagte betreibt wegen der im Endurteil des Landgerichts Essen, Az. 3 O 199/07, vom 26.04.2001 festgestellten Kaufpreisforderung die Zwangsvollstreckung, obwohl kein Grund für die Vollstreckung vorliegt. Der Kläger hat nämlich die gesamte Schuld bereits am 26.05.2001 durch Banküberweisung bezahlt.

Beweis: 1. Anliegendes Pfändungsprotokoll

	2. Anliegende Quittung der Sparkasse Essen vom 29.05.2001

Die von der Beklagten beauftrage Gerichtsvollzieherin G. Meinheit beim AG in Essen pfändete laut Pfändungsprotokoll am 30.05.2001 unter der DR II 590/07 beim Kläger folgende Sachen:

- Eine Gefrieranlage, Marke Eiswüste, im Schätzwert von 15.000,00 EUR;

- Eine goldene Armbanduhr des Schuldners im Schätzwert von 5.000,00 EUR;

-Ein chinesisches Trinkgefäß im Schätzwert von 3.000,00 EUR.

Beweis: Anliegendes Pfändungsprotokoll

Frau GVZ G. Meinheit hat Versteigerungstermin auf den 20.06.2001 festgelegt.

Aus diesem Grunde beantrage ich ferner

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen, Az. 3 O 199/07, vom 26.04.2001, einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

Ein beglaubigte und eine einfache Abschrift der Klageschrift sind für die Zustellung an die Beklagte beigefügt.

GKV gem. § 12 Abs. 1 GKG, Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Tabelle der Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 GKG ist in Höhe von 864,00 EUR beigefügt.

Dr. Zwick Rechtsanwalt

Anlagen Vollmacht Pfändungsprotokoll Quittung 1 beglaubigte Abschrift 1 nicht beglaubigte Abschrift